Das zeigt sich gerade auch daran, dass der Rekurrent weder im Jahr 2010 noch in den Vorjahren nach Abschluss der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte, sondern das Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2010 ausschliesslich aus Vermögenserträgen stammte. Der Rekurrent war nach eigenen Angaben nach dem Abschluss der Berufslehren im Jahr 2009 nie berufstätig. Auch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2010 übte er keinen Beruf aus. Vielmehr schloss er an die vorangegangenen Lehrausbildungen (…) (nach einem Zwischenjahr mit Sprachaufenthalt im Ausland) sogleich eine weitere Fortbildung (…) an, ohne einen eigentlichen Berufseinstieg in den erlernten Berufen vorzunehmen.