Ab dem Beginn des Lehrganges hat der Rekurrent vollkommen neue Fachkenntnisse erworben und diese fortlaufend angewandt. Die mit der Fortführung des Lehrganges in Zusammenhang stehenden Kosten können somit auch nur als Ausbildungskosten qualifiziert werden. 28. April 2011 in Sachen H.W. (3-RV.2010.140).