Kunst- und Ausdruckstherapie von insgesamt CHF 4'155.00 geltend. Mit dem Rekurs brachten sie im Eventualbegehren vor, bei dem Lehrgang handle es sich um eine krankheitsbedingte Umschulung weshalb die Kosten zum Abzug zuzulassen seien. (…) 4.1.4. Vom Umfang des Lehrgangs und von dessen Ausrichtung her liegt dieser nicht mehr im Rahmen des Üblichen für den Beruf einer Pflegefachfrau.(…) 4.1.5. Es handelt sich nach dem Gesagten bei dem Kurs um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildung. Somit sind die Kosten nicht als Weiterbildungskosten abziehbar.