2011 Kantonale Steuern 283 4.4.4. Die vorliegend ermittelte (unter einer Stunde liegende) Zeiter- sparnis pro Tag bildet entgegen der Auffassung der Rekurrenten grundsätzlich keinen Grund, die Autokosten für die Umwegstrecke zu gewähren (RGE vom 20. August 2009 in Sachen C. + R.M., mit Hinweis). Weiter ist der von der Rekurrentin beantragte Umweg von 37.4 % in Prozentpunkten deutlich höher als die erzielte Zeiterspar- nis von 30.9 %. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von denjenigen Fällen, in denen die Kosten für die Zurücklegung der schnellsten Route gewährt wurden bzw. ist direkt vergleichbar mit dem RGE vom 20. August 2009 in Sachen C. + R.M., in welchem ein entsprechender Anspruch verneint wurde (Erw. 4.3.1). Selbst unter Berücksichtigung einer täglichen Fahrt- dauer von 188 Minuten ist die geltend gemachte längere Fahrtstrecke aus steuerrechtlicher Sicht für die Erzielung des Erwerbseinkom- mens der Rekurrentin nicht begründet. Die resultierenden Mehr- kosten sind den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen. 68 Berufskosten; Umschulungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Ist eine Pflegefachfrau infolge eines Unfalls nur mehr sehr eingeschränkt in der Lage, körperlich belastende Arbeit zu leisten, sind die Kosten für eine Ausbildung als Kunsttherapeutin als Umschulungskosten zum Abzug zuzulassen. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 28. April 2011 in Sachen U. + C.F. (3-RV.2011.6). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin arbeitete gemäss Steuererklärung im Jahr 2007 als Pflegefachfrau beim X-Spital sowie beim Rekurrenten in der Ge- meinschaftspraxis Y. In der Steuererklärung 2007 machten die Re- kurrenten Weiterbildungskosten für den Lehrgang der Rekurrentin in 284 Steuerrekursgericht 2011 Kunst- und Ausdruckstherapie von insgesamt CHF 4'155.00 geltend. Mit dem Rekurs brachten sie im Eventualbegehren vor, bei dem Lehrgang handle es sich um eine krankheitsbedingte Umschulung weshalb die Kosten zum Abzug zuzulassen seien. (…) 4.1.4. Vom Umfang des Lehrgangs und von dessen Ausrichtung her liegt dieser nicht mehr im Rahmen des Üblichen für den Beruf einer Pflegefachfrau.(…) 4.1.5. Es handelt sich nach dem Gesagten bei dem Kurs um eine Aus- bildung und nicht um eine Weiterbildung. Somit sind die Kosten nicht als Weiterbildungskosten abziehbar. (…) 4.2.8. Bei der Beurteilung, ob abzugsfähige Umschulungskosten ge- geben sind, ist vorliegend vom ausgeübten Beruf als Pflegefachfrau auszugehen. In Ausübung dieser Tätigkeit war die Rekurrentin ge- mäss Arztberichten und IV-Entscheiden eingeschränkt, insbesondere was körperliche Arbeiten sowie Belastbarkeit und Konzentrations- fähigkeit anbelangt. Gerade die berufsspezifischen Bereiche des Pflegeberufs waren demnach für die Rekurrentin aufgrund ihres Schmerzleidens und der beeinträchtigten Belastbarkeit nur sehr beschränkt ausübbar. Im Be- rufsalltag müssen Patienten, aber auch beispielsweise Betten und medizinische Geräte angehoben werden. Eine "ruhigere" Arbeits- umgebung ist im Bereich Spitalpflege schwer vorstellbar. Die "Ver- weistätigkeiten" Patientenadministration, Schulungen etc. stellen hin- gegen nicht die berufstypischen Tätigkeiten einer Pflegefachfrau dar. Die Ausübung des Berufs als Pflegefachfrau mit Einschränkungen bei der körperlichen Tätigkeit und der Belastbarkeit führt damit offensichtlich längerfristig zu einer erheblich verminderten Einsatz- fähigkeit, was sich auch auf die Laufbahn der Rekurrentin im Pflege- bereich auswirken muss. Im Übrigen käme auch ein Rückzug auf die genannten pflege- fernen Bereiche einem Berufswechsel gleich. Der Therapeuten-Lehr- 2011 Kantonale Steuern 285 gang andererseits ermöglicht der Rekurrentin eine Tätigkeit, welche näher beim angestammten Beruf als Pflegefachfrau liegt, als rein administrative Arbeit im Gesundheitswesen. Patientenkontakt und Gesundheitsfürsorge sind hier weitgehend möglich. Der Rekurrentin bot sich in der Praxis des Rekurrenten eine konkrete Möglichkeit der Berufsausübung als Kunsttherapeutin, weshalb der Lehrgang nicht aufs Geratewohl erfolgte. Vielmehr erscheint der Berufswechsel zur Therapeutin mit Blick auf den bisherigen Werdegang und die sich in der Praxis des Rekurrenten bietende Ausübungsmöglichkeit nahelie- gender als eine weitgehend aufs Administrative beschränkte Tätig- keit im Spital. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung erweisen sich die Beweggründe der Rekurrentin für einen Berufswechsel zur The- rapeutin und den entsprechenden Lehrgang als objektiv gewichtig. Bei den Kosten des Lehrgangs in Kunsttherapie handelt es sich somit um abzugsfähige Umschulungskosten. 69 Gewinnungskosten; Aus- und Weiterbildungskosten (§ 36 Abs. 1 StG, § 41 lit. b StG) Ein ehemaliger Servicetechniker, der einen mehrjährigen Lehrgang zum Naturheilpraktiker absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungs- kosten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringen, auch wenn er bereits während des Lehrgangs aufgrund der er- lernten Kenntnisse die Tätigkeit als Masseur aufnimmt. Ab dem Beginn des Lehrganges hat der Rekurrent vollkommen neue Fachkenntnisse er- worben und diese fortlaufend angewandt. Die mit der Fortführung des Lehrganges in Zusammenhang stehenden Kosten können somit auch nur als Ausbildungskosten qualifiziert werden. 28. April 2011 in Sachen H.W. (3-RV.2010.140).