II. 6.5. Gemäss Art. 70a Abs. 1 DZV kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden. Dazu muss die Bewirtschafterin Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich