46 Anschlussgebühren (Präzisierung der Rechtsprechung) - Bei der Prüfung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips geht das Gericht von den Zahlen der Finanzrechnung der Gemeinde aus (Erw. 6.3.3.). - Bei der Prüfung der Verletzung des Äquivalenzprinzips verzichtet das Gericht auf den Kostenvergleich mit einer Privatkläranlage, wenn die Anschlussgebühr anhand eines liegenschaftsbezogenen Kriteriums berechnet wurde und es sich bei der angeschlossenen Baute nicht um eine Spezialanlage ohne Vergleichsmöglichkeit handelt (Erw. 9. ff.).