Der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss aus Art. 33b BVG, wonach "die Weiterführung der Vorsorge über das Terminalter hinaus bis und mit 31. Dezember 2010 nicht möglich war" ergibt sich insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht automatisch. Vielmehr wurde mit Art. 33b BVG eine bereits vor dessen Inkrafttreten gängige Praxis gesetzlich verankert (analog Art. 20a Abs. 1 DBG betreffend indirekte Teilliquidation und Transponierung).