Der Rekurrent bezog im Zeitpunkt seines Einkaufes - anders als im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt - keinerlei Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der weitere Aufbau der Altersvorsorge - hier Schliessen einer Vorsorgelücke - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das ordentliche Rentenalter hinaus als zulässig zu bezeichnen ist und zwar sowohl durch laufende Beiträge als auch durch Einkäufe. Der in die umhüllende Vorsorgeeinrichtung getätigte Einkauf war reglementskonform und verletzte keine vorsorgerechtlichen Prinzipien. Der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss aus Art.