(…) 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fortführung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unweigerlich den Aufschub der Altersleistungen nach sich zieht. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Versicherungsnehmer weiter aktiv in der Vorsorgeeinrichtung versichert ist und der Aufbau der Vorsorge erst mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. spätestens mit 70 Jahren als abgeschlossen gilt. Der Rekurrent bezog im Zeitpunkt seines Einkaufes - anders als im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt - keinerlei Leistungen der Vorsorgeeinrichtung.