d StG werden die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Den ordentlichen Beiträgen sind die Beiträge für Einkäufe von Lohnerhöhungen und von Beitragsjahren zur Schliessung von Beitragslücken gleichgesetzt und es spielt keine Rolle, ob die Vorsorge den obligatorischen oder den überobligatorischen Bereich betrifft (Bundesgerichtsurteile vom 10. Februar 2011 2012 Kantonale Steuern 269