Aus den Erwägungen 3. 3.1. 3.1.1. Der Rekurrent mit Jahrgang 1942 führte seine selbständige Erwerbstätigkeit als Arzt mit Praxis in W. über das ordentliche AHV- Alter hinaus auch im Jahr 2008 weiter. Im Bereich der 2. Säule war er der Stiftung für Selbständigerwerbende angeschlossen. (…) 3.1.2. Die ordentlichen Beiträge des Rekurrenten in die 2. Säule beliefen sich pro 2008 auf CHF 91'500.00 und wurden von der Vorinstanz zum Abzug zugelassen. Diese Beiträge bilden nicht Verfahrensgegenstand. 3.1.3. Am 17. Dezember 2008 kaufte sich der Rekurrent zusätzlich mit CHF 200'000.00 in die 2. Säule ein.