2012 Kantonale Steuern 267 Infolge der Vermietung der Liegenschaft in Indien mussten die Rekurrenten nicht für doppelte Wohnungskosten aufkommen. Viel- mehr mussten sie bloss die Wohnung in der Schweiz finanzieren, was den Abzug der angemessenen schweizerischen Wohnungskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV ausschliesst (vgl. Waldbur- ger/Schmid, Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen des Arbeitsgebers an Expatriates, Schriftenreihe Finanzwirtschaft und Finanzrecht, Band 91, Bern 1999, Rz. 150 ff.; Office fédéral de la justice, Avis de droit du 6 septembre 2011, Déductions fiscales accordées aux expatriés: Examen de la constitutionnalité et de la légalité de l’ordonnance concernant les expatriés (Oexpa) du 3 octobre 2000 = VBP 2011.4, S. 52). Der Umstand, dass die in Indien von Mai bis Dezember 2008 erzielten Mieteinnahmen von insgesamt CHF 1'896.00 um Einiges geringer sind als die in der Schweiz in derselben Periode entstanden Wohnungskosten, ändert nichts daran, dass die Vermietung der Lie- genschaft in Indien den erwähnten Abzug ausschliesst. Bei der Diffe- renz handelt es sich um Mehraufwendungen infolge des höheren Preisniveaus in der Schweiz. Diese sind gemäss ständiger Praxis nicht abziehbar (vgl. Merkblatt "Expatriates" des Kantonalen Steuer- amtes vom 30. Juni 2008, gültig ab 2007, Ziff. 6). Den Abzug der angemessenen Wohnungskosten in der Schweiz hat die Vorinstanz für die Zeit von Mai bis Dezember 2008 demnach zu Recht verweigert. 44 Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG) Das Teilsatzverfahren gemäss § 45a StG ist auch bei Ausschüttungen von Genossenschaften ohne Grundkapital anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. Oktober 2012 in Sachen B. + M.W. (3-RV.2012.68). 45 Allgemeine Abzüge; Einkauf in die Pensionskasse (§ 40 lit. d StG) Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter hinaus weitergeführt wird und keine Altersleistungen aus dem BVG-Ob- 268 Steuerrekursgericht 2012 ligatorium bezogen werden, ist ein Einkauf in die Pensionskasse bei nachgewiesener Vorsorgelücke steuerrechtlich zu berücksichtigen. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. Oktober 2012 in Sa- chen I. + M.H. (3-RV.2011.212). Aus den Erwägungen 3. 3.1. 3.1.1. Der Rekurrent mit Jahrgang 1942 führte seine selbständige Er- werbstätigkeit als Arzt mit Praxis in W. über das ordentliche AHV- Alter hinaus auch im Jahr 2008 weiter. Im Bereich der 2. Säule war er der Stiftung für Selbständigerwerbende angeschlossen. (…) 3.1.2. Die ordentlichen Beiträge des Rekurrenten in die 2. Säule belie- fen sich pro 2008 auf CHF 91'500.00 und wurden von der Vorinstanz zum Abzug zugelassen. Diese Beiträge bilden nicht Verfahrensge- genstand. 3.1.3. Am 17. Dezember 2008 kaufte sich der Rekurrent zusätzlich mit CHF 200'000.00 in die 2. Säule ein. (…) 4. 4.1. Gemäss § 40 lit. d StG werden die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Den ordentlichen Beiträgen sind die Beiträge für Einkäufe von Lohnerhöhungen und von Beitragsjahren zur Schliessung von Beitragslücken gleichgesetzt und es spielt keine Rolle, ob die Vorsorge den obligatorischen oder den überobligatori- schen Bereich betrifft (Bundesgerichtsurteile vom 10. Februar 2011 2012 Kantonale Steuern 269 [2C_189/2010 und 2C_190/2010]; Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 40 StG N 95; vgl. VGE vom 15. Juli 2009 in Sachen C. + V.J. [WBE.2008.132]; RGE vom 23. September 2010 in Sachen K. + I.A.). (…) 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fortführung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unweigerlich den Aufschub der Altersleistungen nach sich zieht. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Versicherungsnehmer weiter aktiv in der Vor- sorgeeinrichtung versichert ist und der Aufbau der Vorsorge erst mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. spätestens mit 70 Jahren als abgeschlossen gilt. Der Rekurrent bezog im Zeitpunkt seines Einkaufes - anders als im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt - keinerlei Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der weitere Aufbau der Altersvorsorge - hier Schliessen einer Vorsorge- lücke - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das ordentliche Rentenalter hinaus als zulässig zu bezeichnen ist und zwar sowohl durch laufende Beiträge als auch durch Einkäufe. Der in die umhüllende Vorsorgeeinrichtung getätigte Einkauf war regle- mentskonform und verletzte keine vorsorgerechtlichen Prinzipien. Der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss aus Art. 33b BVG, wonach "die Weiterführung der Vorsorge über das Terminalter hinaus bis und mit 31. Dezember 2010 nicht möglich war" ergibt sich insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht automatisch. Vielmehr wurde mit Art. 33b BVG eine bereits vor dessen Inkrafttreten gängige Praxis gesetzlich verankert (analog Art. 20a Abs. 1 DBG betreffend indirekte Teilliquidation und Trans- ponierung). Es ist jedenfalls widersprüchlich, wenn die Vorinstanz festhält, dass die im Jahr 2008 gültigen Bestimmungen den Aufbau der Vorsorge mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters als abgeschlossen erklärt hätten, im Gegenzug jedoch die ordentlichen Beiträge an die 2. Säule anerkannt hat. Schätzungskommission nach Baugesetz 2012 Erschliessungsabgaben 273 I. Erschliessungsabgaben 46 Anschlussgebühren (Präzisierung der Rechtsprechung) - Bei der Prüfung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips geht das Gericht von den Zahlen der Finanzrechnung der Gemeinde aus (Erw. 6.3.3.). - Bei der Prüfung der Verletzung des Äquivalenzprinzips verzichtet das Gericht auf den Kostenvergleich mit einer Privatkläranlage, wenn die Anschlussgebühr anhand eines liegenschaftsbezogenen Kri- teriums berechnet wurde und es sich bei der angeschlossenen Baute nicht um eine Spezialanlage ohne Vergleichsmöglichkeit handelt (Erw. 9. ff.). Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 30. Mai 2012 in Sachen B. AG gegen Einwohnergemeinde M. (4-BE.2010.37). Aus den Erwägungen 6. Die Einwohnergemeinde M. hat aufforderungsgemäss die "In- terne Abrechnung Abwasser" (IAA) mit den Zahlen ab 1975 bis 2010 eingereicht. Die Rechnung beginnt mit einem Anfangssaldo von Fr. 5'061'450.— (Schuld) und weist Ende 2010 einen Schlusssaldo von Fr. 24'415'901.— (Schuld) aus. (…) 6.3. 6.3.1. (…) Würde vorbehaltlos auf diese Rechnung abgestellt, wäre die Prüfung des Kostendeckungsprinzips vorliegend eine blosse Farce, da die riesige Anfangsschuld zusammen mit dem Zinslauf faktisch das Zustandekommen eines Überschusses ausschliesst, ob-