de mit dem Passus "in der Regel" die Rechtsprechung umgesetzt, wonach bei Hinderungsgründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, eine Verlängerung der Ersatzbeschaffungsfrist über drei Jahre hinaus möglich ist. 3.2.4. Mit der Steuerkommission A. ist daher davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffungsfrist drei Jahre dauert und allenfalls aus Gründen, die nicht die steuerpflichtige Person zu verantworten hat, verlängert werden kann.