Somit muss diese Zahl zu Fr. 0.- korrigiert werden." Und schliesslich hielt Dr. Rudolf Rohr anlässlich der 37. Sitzung des Grossen Rates vom 10. März 1998 zum heutigen § 37 StG fest: "Der Regierungsrat stimmt zu, da er inhaltlich keine Abweichung von der bisherigen Praxis anstrebt." Aufgrund dieser Ausführungen in den Materialien zum StG ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung des § 37 StG keine Änderung der Praxis zu § 24bis aStG beabsichtigt war. Vielmehr wur- 236 Steuerrekursgericht 2012