" 3.2.3. In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Mai 1997 über die "Totalrevision der aargauischen Steuergesetze" wurde zu den Ersatzbeschaffungen ausgeführt: "Die grosszügige Regelung der Ersatzbeschaffungsfrist gemäss bisherigem § 24bis aStG wird in Abs. 1 beibehalten." An der 30. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" vom 22. Dezember 1997 wurde zur Bestimmung der Ersatzbeschaffung festgehalten: "Der Vorsitzende bemerkt, dass neu Mindereinnahmen von Fr. 500'000.- anfallen, obwohl die Kommission keine materielle Änderung beschlossen hat. Somit muss diese Zahl zu Fr. 0.- korrigiert werden.