Anschliessend läuft die Frist so viele Tage weiter, wie zu ihrer Vollendung fehlen. Häufiges Anwendungsbeispiel ist das Baubewilligungsverfahren, auf dessen zeitlichen Ablauf die steuerpflichtige Person nur wenig Einfluss hat. Dagegen geht es keineswegs darum, die gesetzte Frist für die Ersatzbeschaffung durch die Einleitung irgendwelcher Verfahren beliebig verlängern zu lassen (AGVE 1996 S. 215; VGE vom 25. Juni 2004 in Sachen G.K.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 24bis aStG N 11 mit Hinweisen)." 3.2.3.