zeswortlaut fix drei Jahre. Dazu führte das Steuerrekursgericht im Entscheid vom 25. Juli 2007 in Sachen H. + E.W. das Folgende aus: "Nach der langjährigen Rechtsprechung von Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht steht die Frist zur Vornahme von Ersatzbeschaffungen still, wenn die steuerpflichtige Person vor deren Ablauf mit der Vornahme von Ersatzinvestitionen konkret begonnen hat, diese aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aber nicht rechtzeitig zu Ende führen konnte. Der Stillstand dauert so lange, bis das Hindernis wegfällt. Anschliessend läuft die Frist so viele Tage weiter, wie zu ihrer Vollendung fehlen.