Dabei galt als "Ersatzbeschaffung [...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben wurde". Die Ersatzbeschaffungsfrist dauerte damit nach dem Geset- 2012 Kantonale Steuern 235