Diese Rückstellung ist in der Regel innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Zu prüfen ist vorab, wie die Formulierung "in der Regel" zu verstehen ist. 3.2.2. Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Ersatzbeschaffung in § 24bis aStG geregelt. Dabei galt als "Ersatzbeschaffung [...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben wurde".