3. 3.1. Gemäss § 37 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, dass innert angemessener Frist, in der Regel 1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben wird; ausgeschlossen ist eine Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. "Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Jahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37 Abs. 2 StG).