digung am 9. Dezember 2003 das Eigentum an der enteigneten Teilfläche der Parzelle Z erwarb. 11. 11.1. Im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an der enteigneten Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z am 9. Dezember 2003 waren U.S. und der Rekurrent je hälftige Miteigentümer der Parzelle Z. Der auf die enteignete Teilfläche von U.S. entfallende Teil der Enteignungsentschädigung ist entsprechend nicht beim Rekurrenten sondern bei U.S. zu besteuern.