ben. Bei den erwähnten Abweichungen handelt es sich um geringfügige technisch bedingte Wertkorrekturen, welche keine zeitliche Verschiebung der Eigentumsübertragung an den Enteigner nach hinten zu rechtfertigen vermögen. Die in der endgültigen Abrechnung vom 17. November 2008 enthaltenen Abweichungen ändern demnach nichts daran, dass der Kanton Aargau bereits mit der Ausrichtung der Enteignungsentschä- 2012 Kantonale Steuern 261