9.2. Am Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (im Jahr 2003) vermag der Hinweis im Kaufvertrag vom 25. März 2004, dass der Rekurrent mit allen Rechten und Pflichten als Alleineigentümer in das Enteignungsverfahren eintrete, nichts zu ändern. Massgebend für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung sind ausschliesslich die enteignungsrechtlichen Bestimmungen. 10. 10.1. Nach der amtlichen Vermessung der enteigneten Fläche erstellte die Sektion Landerwerb des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die endgültige Abrechnung vom 17. November 2008 und veranlasste am 29. Februar 2009 die Eintragung der Enteignung im Grundbuch. 10.2.