Ein anderslautender Vertrag wäre ungültig gewesen (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 656 ZGB N 656). An dieser Rechtslage ändert der Umstand nichts, dass die Enteignung grundbuchtechnisch noch nicht abgeschlossen war (vgl. dazu auch die analoge Grundbuchpraxis bei nicht vollzogenen Erbgängen). 260 Steuerrekursgericht 2012