9. 9.1. Nachdem das Eigentum an der Fläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z bereits am 9. Dezember 2003 auf den Kanton Aargau übergegangen war, konnte U.S. im Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 25. März 2004 nicht mehr über seinen hälftigen Anteil an der von der Enteignung betroffenen Fläche, sondern nur noch über den Miteigentumsanteil an der nach der Enteignung verbliebenen Restfläche der Parzelle Z verfügen. Ein anderslautender Vertrag wäre ungültig gewesen (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 656 ZGB N 656).