Über sämtliche Enteignungsentschädigungen (§ 143 Abs. 1 lit. a - c BauG) wurde demnach gesamthaft und gleichzeitig entschieden. Damit ist der Grundsatz hinsichtlich der gesamthaften Zusprechung von Enteignungsentschädigungen erfüllt. 8.2. Am 9. Dezember 2003 wurde U.S. und dem Rekurrenten basierend auf der erwähnten Verfügung eine Enteignungsentschädigung (inklusive Zinsen) von CHF 334'942.50 ausgerichtet. Damit ist das Eigentum an der Teilfläche von ca. 8.40 Aren an den Kanton Aargau übergegangen. Der Kanton Aargau hat denn auch zwischenzeitlich über das erworbene Land verfügt und darauf gebaut. 9. 9.1.