2.3.Von den Gebrüdern S. sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strassenausbau keine Erschliessungsabgaben zu bezahlen. 2.4.Die zuständigen Steuerbehörden entscheiden darüber, ob die Gebrüder S. Grundstückgewinnsteuern zu entrichten haben. 2.5.Allenfalls durch die Bauarbeiten verursachte Schäden können die Gebrüder S. mit nachträglichem Begehren im Sinne von § 155 BauG bei der Schätzungskommission geltend machen. 2.6.Die Parteien einigen sich im Übrigen auf den Inhalt der Entwürfe der Zu- und Enteignungsverträge bezüglich der Parzellen Q und Z (inbegriffen die entsprechenden Landerwerbspläne).