Sollten die Abweichungen das Toleranzmass sprengen bzw. sich die Parteien nicht einig sein, müsste ein neues nachträgliches Enteignungsbegehren nach § 155 BauG gestellt werden. Aber auch dies vermag nichts an der Grundkonstellation und namentlich nichts am Umstand zu ändern, dass der Güteraustausch im Wesentlichen schon längst stattgefunden hat. 8. 8.1. Mit Verfügung vom 26. August 2003 stellte der Präsident der Schätzungskommission nach Baugesetz das Zustandekommen folgender gerichtlichen Einigung fest: "2.1.