7.5.3. In der endgültigen Abrechnung enthaltene Abweichungen (Zinszahlungen, Ausgleich von Mehr- und Mindermassen, allfällige einvernehmliche Zusatzentschädigungen für unerwartete Schäden während der Bauzeit) zum Urteil oder zum Enteignungsvertrag, mit welchem das Enteignungsverfahren rechtskräftig abgeschlossenen wurde, ändern nichts an der Grundkonstellation hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfung des Eigentumsübergangs. 258 Steuerrekursgericht 2012