7.5. 7.5.1. An dieser zeitlichen Anknüpfung des Rechtserwerbs durch den Enteigner ändert die Tatsache, dass der Enteigner in der Regel nur eine nach Zirka-Massen bestimmte Fläche erwirbt, nichts. Der Erwerb von sogenannten Zirka-Flächen lässt sich damit begründen, dass erst mit dem Abschluss des Enteignungswerks die Voraussetzungen für die genaue Massaufnahme durch den Kreisgeometer geschaffen werden (vgl. auch Ruch, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Umwelt - Boden - Raum, Band VI, Basel 2010, Rz. 2151).