Gesetzgeber den Zeitpunkt der Fälligkeit der Enteignungsentschädigung, 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung, als massgeblichen Zeitpunkt für den Vollzug der Enteignung erachtet. Noch deutlicher wird im eidgenössischen Enteignungsrecht im Bereich der Zinsenregelung auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges verwiesen. So ist gemäss Art. 19bis Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) in denjenigen Fällen, in welchen die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung übersteigt, der "Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen". 7.5. 7.5.1.