Der einschlägige § 147 BauG lautet wie folgt: "§ 147 Rechtserwerb 1 Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das enteignete Recht, und zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 2 Er ist befugt, den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch zu veranlassen.