Dies geschieht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Enteignungsverfahrens durch ein Urteil oder durch den Abschluss eines Enteignungsvertrages. Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Enteignungsentschädigung 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. 7.3. Mit der Ausrichtung der rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigung erwirbt der Enteigner gemäss § 147 Abs. 1 BauG das enteignete Grundstück. Der einschlägige § 147 BauG lautet wie folgt: "§ 147 Rechtserwerb 1