einer Teilenteignung muss zudem der Minderwert des oder der Restgrundstücke(s) ersetzt werden (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG). Den dritten Entschädigungsposten bilden die sogenannten Inkonvenienzentschädigungen (§ 143 Abs. 1 lit. c BauG). 7.2. Die Enteignungsentschädigung ist im kantonalen Enteignungsverfahren grundsätzlich im Voraus und als Einheit (§ 143 Abs. 1 lit. a - c BauG) festzusetzen (vgl. zur analogen Regelung im eidgenössischen Enteignungsrecht BGE 105 Ib 327; BGE 83 I 72). Dies geschieht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Enteignungsverfahrens durch ein Urteil oder durch den Abschluss eines Enteignungsvertrages.