15 und § 64 Rz. 4). Diese Entschädigung besteht gemäss § 143 Abs. 1 BauG aus drei Bestandteilen: In erster Linie wird der Verkehrswert des abgetretenen Grundstücks vergütet (§ 143 Abs. 1 lit. a BauG). Bei 256 Steuerrekursgericht 2012