ganges der Verfügungsgewalt bzw. des Eigentums in diesen Fällen durch das anwendbare Enteignungsrecht bestimmt wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 96 StG N 1 und 19 ff.; analog Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Wegleitung zur Gründstückgewinnsteuer, Ausgabe 2010, Besitzesdauer [§ 121 StG ZG], S. 2). 7. 7.1. Die Ausrichtung der vollen Enteignungsentschädigung ist - abgesehen von gewissen Ausnahmen - Voraussetzung für den Rechtserwerb durch den Enteigner (vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 63 Rz. 15 und § 64 Rz.