6.2. Grundstückgewinnsteuerpflichtig wird gemäss § 100 Abs. 1 StG der zivilrechtliche Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinnes aus der Veräusserung. 6.3. Einkünfte aus der Veräusserung von Grundstücken gelten grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugeflossen bzw. realisiert, in welchem der Kaufvertrag durch öffentliche Beurkundung rechtsgültig abgeschlossen wurde (§ 110 Abs. 1 lit. a StG). Bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung ist der Zeitpunkt des Überganges der Verfügungsgewalt massgebend (§ 110 Abs. 1 lit. b StG). Im Rahmen von formellen Enteignungsverfahren kommt § 110 Abs. 1 lit. b StG zur Anwendung, wobei der Zeitpunkt des Über-