6. 6.1. Gemäss § 96 Abs. 1 StG wird die Grundstückgewinnsteuerpflicht durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird. Eine formelle Enteignung stellt eine solche Veräusserung dar (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 96 StG N 20). 6.2. Grundstückgewinnsteuerpflichtig wird gemäss § 100 Abs. 1 StG der zivilrechtliche Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinnes aus der Veräusserung.