(…) 5. Strittig und zu prüfen ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z an den Kanton Aargau übergegangen ist. Diese nach enteignungsrechtlichen Bestimmungen zu beantwortende Frage ist von grundstückgewinnsteuerlicher Bedeutung, da die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, das Subjekt der Grundstückgewinnsteuer bestimmen. 2012 Kantonale Steuern 255