verlangt im Rekursverfahren jedoch die Herabsetzung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 53'459.00 auf CHF 8'353.00. Dem sich aus der Begründung des Rekurses ergebenden Willen des Vertreters des Rekurrenten folgend ist im Rekursverfahren davon auszugehen, dass er die Aufhebung der Veranlagung vom 10. Februar 2011 über eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 53'459.00 verlangt. (…) 5. Strittig und zu prüfen ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an der Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z an den Kanton Aargau übergegangen ist.