Daraus folgert der Vertreter des Rekurrenten, dass der Rekurrent lediglich für den Erhalt der hälftigen Enteignungsentschädigung von CHF 167'060.00 zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 8'353.00 zu veranlagen sei. 3. Basierend auf der dargelegten Begründung des Rekurses hätte der Vertreter des Rekurrenten ein Begehren um Aufhebung der Veranlagung vom 10. Februar 2011 über eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 53'459.00 stellen sollen. Bei Gutheissung dieses Begehrens bliebe - wie vom Vertreter des Rekurrenten gewollt - lediglich die Veranlagung vom 10. Februar 2011 über eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 8'353.00 bestehen. Der Vertreter des Rekurrenten