2.3. Der Vertreter des Rekurrenten bringt dagegen vor, das Eigentum an der Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z sei bereits mit der Zahlung der Enteignungsentschädigung von CHF 334'942.50 am 9. Dezember 2003 an den Kanton Aargau übergegangen. Der Kaufvertrag am 25. März 2004 habe sich entsprechend nur noch auf die U.S. nach der Enteignung verbleibende Restfläche bezogen. Daraus folgert der Vertreter des Rekurrenten, dass der Rekurrent lediglich für den Erhalt der hälftigen Enteignungsentschädigung von CHF 167'060.00 zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 8'353.00 zu veranlagen sei.