Hinsichtlich der einen Hälfte der Enteignungsentschädigung von CHF 167'060.00 (1/2 von CHF 334'120.00) für die Abtretung der Teilfläche an der Parzelle Z, welche der Rekurrent von U.S. erworben haben soll, hat die Vorinstanz den Rekurrenten bei einer Besitzesdauer von 5 Jahren und einem Steuersatz von 32% zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 53'459.00 veranlagt. In Bezug auf die andere Hälfte der Enteignungsentschädigung von CHF 167'060.00 für die Abtretung der sich bereits ursprünglich in seinem Eigentum befindenden Teilfläche an der Parzelle Z hat die Vorinstanz den Rekurrenten bei einer Besitzesdauer von 47 Jahren