Entsprechend hat die Vorinstanz die gesamte in der endgültigen Abrechnung vom 17. November 2008 aufgeführte Enteignungsentschädigung von CHF 334'120.00 beim Rekurrenten besteuert. Hinsichtlich der einen Hälfte der Enteignungsentschädigung von CHF 167'060.00 (1/2 von CHF 334'120.00) für die Abtretung der Teilfläche an der Parzelle Z, welche der Rekurrent von U.S. erworben haben soll, hat die Vorinstanz den Rekurrenten bei einer Besitzesdauer von 5 Jahren und einem Steuersatz von 32% zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 53'459.00 veranlagt.