Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, U.S. habe dem Rekurrenten mit Vertrag vom 25. März 2004 während des laufenden Enteignungsverfahrens seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Parzelle Z veräussert. Der Rechtserwerb durch den Kanton Aargau sei erst mit der Rechtskraft der Verfügung über die endgültige Abrechnung bzw. dem Grundbucheintrag am 29. Februar 2009 erfolgt. In diesem Zeitpunkt sei der Rekurrent Alleineigentümer der Parzelle gewesen. Entsprechend hat die Vorinstanz die gesamte in der endgültigen Abrechnung vom 17. November 2008 aufgeführte Enteignungsentschädigung von CHF 334'120.00 beim Rekurrenten besteuert.