2. 2.1. Unbestritten ist in tatsächlicher Hinsicht, dass sich das Grundstück Parzelle Z von 18.88 Aren ursprünglich im hälftigen Miteigentum von U.S. und des Rekurrenten befand und dass im Jahre 2002 ein kantonales (formelles) Enteignungsverfahren über die Abtretung einer Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z eingeleitet wurde. 2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, U.S. habe dem Rekurrenten mit Vertrag vom 25. März 2004 während des laufenden Enteignungsverfahrens seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Parzelle Z veräussert.