b + 62 lit. f [Anmerkung: BGBB]" Nachdem die Abteilung Landwirtschaft die vertragliche Güterzusammenlegung mit der erwähnten "Feststellung" genehmigt hat, ist dieser Entscheid der für die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts zuständigen Abteilung Landwirtschaft für die Steuerbehörden bindend, soweit sich der Entscheid nicht als nichtig erweist (analog VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen B.L. [BE.98.00103], E. II.2.c). Die Genehmigung ist nicht nichtig und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die rechtskräftige Genehmigung der vertraglichen Güterzusammenlegung durch die Abteilung Landwirtschaft führt dazu, dass der Rekurrentin von Bundesrechts wegen (Art. 101 Abs. 2 LwG-CH)