Die Möglichkeit zum Verlustvortrag stellt somit eine gesetzliche Ausnahme zum Periodizitätsprinzip dar. Dessen ungeachtet ist die verdeckte Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistung angefallen. Die entsprechende Veranlagung ist insofern formell, jedoch nicht mate- 264 Steuerrekursgericht 2012 riell in Rechtskraft erwachsen. Auch deshalb ist der Rekurs gutzuheissen. 7.3. Dementsprechend ist die verdeckte Gewinnausschüttung im Betrag von CHF 90'210.00 gemäss § 45a StG zu 40 % des Satzes des gesamten (steuerbaren) Einkommens zu erfassen.