Wie die Rekurrenten zutreffend ausführen lassen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Verlust im Geschäftsjahr oder einem den Gewinn des Geschäftsjahres übersteigenden Verlustvortrag nicht verbindlich festgestellt werden. Erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung von Vorjahresverlusten mit einem diese übersteigenden Gewinn wird der Verlustvortrag - zeitverschoben - bestimmt. Das ergibt sich jedoch ausdrücklich aus der Möglichkeit, einen Verlust vorzutragen (§ 74 StG). Die Möglichkeit zum Verlustvortrag stellt somit eine gesetzliche Ausnahme zum Periodizitätsprinzip dar.