Voraussetzung für die Anwendung von § 45a StG wäre. Bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, bei denen wie bei der N. SA die Berücksichtigung des Verlustvortrages trotz aufzurechnender geldwerter Leistung zu einer Besteuerung eines Gewinnes von CHF 0.00 führt, kann nicht gesagt werden, es sei keine Aufrechnung im Zeitpunkt der Ausrichtung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt. Wie die Rekurrenten zutreffend ausführen lassen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Verlust im Geschäftsjahr oder einem den Gewinn des Geschäftsjahres übersteigenden Verlustvortrag nicht verbindlich festgestellt werden.